Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von *MJS, bezeichnet als Bedingungen *MJS unter der Handelsregisternummer KvK Harderwijk 08087735 . Hinterlegt am 1. Januar 2012 in Harderwijk.
* Machinebouw Jansen Stroe v.o.f., Stroe, im Folgenden “*MJS” genannt.

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von *MJS, für alle von ihr abgeschlossenen Verträge und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können. Der Anbieter/Lieferant ist *MJS, der diese Bedingungen verwendet. Er wird als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet. Die andere Partei wird als Auftraggeber oder Käufer bezeichnet. 1.2 Diese Bedingungen dürfen nur von *MJS verwendet werden. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden ausdrücklich zurückgewiesen.

Artikel 2: Angebote

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. 2.2 Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen etc. zur Verfügung, darf der Auftragnehmer diese als richtig annehmen und seinem Angebot zugrunde legen. 2.3 Die im Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk, gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer und Verpackung. 2.4 Wird sein Angebot nicht angenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle für die Abgabe des Angebotes entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an allen von ihm gelieferten Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Probemodellen, Software etc. vor.
3.2 Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber deren Erstellung in Rechnung gestellt wurde. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
3.3 Der Auftraggeber muss die ihm zur Verfügung gestellten Daten im Sinne von Absatz 1 auf erste Aufforderung und innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR pro Tag. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

Artikel 4: Beratung, Designs und Materialien

4.1 Aus Beratungen und Auskünften des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten, wenn sie sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen. 4.2 Der Kunde ist für die von ihm oder in seinem Auftrag erstellten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die funktionelle Eignung der von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materialien verantwortlich. 4.3 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Verwendung der vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle usw. entstehen. 4.4 Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten die Materialien, die der Auftragnehmer verwenden will, vor der Verarbeitung untersuchen (lassen). Entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden, so geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1 Die Lieferfrist wird vom Auftragnehmer annähernd festgelegt. 5.2 Bei der Festlegung der Lieferfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann. 5.3 Die Lieferfrist beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, alle erforderlichen Daten, Reinzeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind und das Werk vollendet ist. Die Lieferfrist beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, alle erforderlichen Daten, Reinzeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte Zahlung oder Teilzahlung eingegangen ist und die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 5.4 a. Wenn andere Umstände eintreten, als dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferfrist bekannt waren, kann der Auftragnehmer die Lieferfrist um den Zeitraum verlängern, der für die Ausführung des Auftrags unter den gegebenen Umständen erforderlich ist. Können die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, so sind sie fertigzustellen, sobald seine Planung dies zulässt. b. Bei Sonderleistungen verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, die erforderlich ist, um die Materialien und Teile für diese Sonderleistungen zu liefern (oder liefern zu lassen) und die Sonderleistungen auszuführen. Können die vertraglichen Zusatzleistungen nicht in den Arbeitsplan des Lieferanten eingepasst werden, so werden sie ausgeführt, sobald es der Zeitplan des Lieferanten zulässt. c. Im Falle einer Aussetzung der Verpflichtungen des Lieferanten wird die Lieferfrist um die Dauer der Aussetzung verlängert. Kann die Wiederaufnahme der Arbeiten nicht in den Arbeitsplan des Auftragnehmers eingepasst werden, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald es der Zeitplan des Auftragnehmers zulässt. d. Bei Witterungsbedingungen, die die Durchführung der Arbeiten verhindern, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der dadurch eingetretenen Verzögerung. 5.5 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu einem Schadensersatz, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 6: Gefahrenübergang

6.1 Im Falle des Verkaufs erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß den Incoterms 2000; die Gefahr in Bezug auf die Ware geht in dem Moment über, in dem der Verkäufer sie dem Käufer zur Verfügung stellt. 6.2 Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Die Gefahr der Lagerung, der Verladung, des Transports und der Entladung geht auch in diesem Fall zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann eine Versicherung zur Abdeckung dieser Risiken abschließen. 6.3 Falls der Verkäufer die verkaufte Ware installiert und/oder montiert, geht die Gefahr in Bezug auf die Ware auch in dem Moment über, in dem der Verkäufer die Ware dem Käufer in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt. 6.4 Handelt es sich bei einem Kauf um eine Inzahlungnahme und nutzt der Käufer die in Zahlung zu nehmende Ware bis zur Lieferung der neuen Ware weiter, so trägt der Käufer weiterhin die Gefahr für die in Zahlung zu nehmende Ware bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie in den Besitz des Verkäufers gebracht hat.

Artikel 7: Preisänderung

7.1 Sind seit Vertragsabschluss vier Monate vergangen und die Leistung des Auftragnehmers noch nicht erbracht, kann eine Erhöhung der preisbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben werden. 7.2 Die Zahlung der Preiserhöhung gemäß Absatz 1 erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Zahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate. 7.3 Werden Waren vom Auftraggeber geliefert und ist der Auftragnehmer bereit, diese zu verwenden, kann der Auftragnehmer bis zu 20 % des Marktpreises der gelieferten Waren berechnen.

Artikel 8: Undurchführbarkeit der Beauftragung.

8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die außerhalb seiner Kontrolle liegen, vorübergehend an der Erfüllung gehindert ist.
8.2 Als Umstände, die der Auftragnehmer nicht vorhersehen konnte und die außerhalb seiner Kontrolle liegen, gelten u.a. die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen durch seine Lieferanten und/oder Subunternehmer, Wetterbedingungen, Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von verarbeiteten Materialien, Straßenblockaden, 8.3 Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen. Der Vertrag kann dann in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen aufgelöst werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung erlittenen oder zu erleidenden Schadens.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. 9.2 Im Preis für die Arbeiten sind nicht enthalten: a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Zementierungs-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten; b. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder sonstigen infrastrukturellen Einrichtungen; c. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden; d. die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfallprodukten; Reise- und Aufenthaltskosten. die Kosten für die Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Gütern, die sich bei oder in der Nähe der Arbeiten befinden; die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfall; Reise- und Aufenthaltskosten,

Artikel 10: Änderungen an der Arbeit

10.1 Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn: a. eine Änderung des Entwurfs oder der Spezifikationen vorliegt; b. die vom Auftraggeber gemachten Angaben nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; c. eine Abweichung von den geschätzten Mengen um mehr als 10 % vorliegt. 10.2 Vertragszuschläge werden auf der Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt der Ausführung der Vertragszuschläge geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Minderleistungen werden nach dem Wert der preisbestimmenden Faktoren abgerechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten. 10.3 Übersteigt der Saldo der Vertragsabzüge den der Vertragszuschläge, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in der Schlussrechnung 10% der Differenz der Salden in Rechnung stellen. Diese Regelung gilt nicht für Vertragsabzüge aufgrund von Anträgen des Lieferanten.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeiten ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Tätigkeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie – Heizung; – abschließbare, trockene Lagerräume; – Einrichtungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz und anderen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind. 11.2 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Verlust, Diebstahl oder Verbrennen oder Beschädigung von Werkzeugen, Materialien und anderem Eigentum des Auftragnehmers am Ort der Leistungserbringung entstehen. 11.3 Wenn der Auftraggeber seinen in den vorigen Absätzen genannten Verpflichtungen nicht nachkommt und sich die Arbeiten dadurch verzögern, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für alle Schäden, die dem Lieferanten hierdurch entstehen.

Artikel 12: Beendigung der Arbeiten

12.1 wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als fertiggestellt; c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten fertiggestellt sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung mitgeteilt hat, ob die Arbeiten abgenommen wurden oder nicht; d. wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht abnimmt wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme nicht entgegenstehen. 12.2 Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, so hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Mängel oder fehlende Teile hinzuweisen, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Inbetriebnahme des Werkes nicht im Wege stehen. 12.3 Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten nicht ab, so hat er dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten erneut durchzuführen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten dann erneut.

Artikel 13: Haftung

13.1 Es können jedoch nur Schäden ersetzt werden, für die der Auftragnehmer versichert ist oder für die er vernünftigerweise hätte versichert sein müssen. 13.2 Folgende Schäden kommen nicht für eine Entschädigung in Betracht: a. Geschäftsverluste, einschließlich Verzögerungsschäden und entgangener Gewinn; b. Aufsichtsschäden, worunter Schäden verstanden werden, die während oder infolge der Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe der Baustelle befinden, verursacht werden; c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Untergebenen verursacht werden; d. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit Dritter verursacht werden, einschließlich 13.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus Fehlern an Produkten ergeben, die der Auftraggeber an Dritte geliefert hat und die aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestanden oder solche enthalten haben.

Artikel 14: Garantie

14.1 Der Auftragnehmer gewährleistet für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Fertigstellung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. 14.2 Besteht die vereinbarte Leistung in der Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten, so leistet der Auftragnehmer für die Dauer des in Absatz 1 genannten Zeitraums Gewähr für die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und der für die Konstruktion verwendeten Materialien, sofern er diese frei wählen konnte. Erweist sich die gelieferte Konstruktion oder das verwendete Material als untauglich, so wird der Lieferant nachbessern oder Ersatz liefern. Diejenigen Teile, die am Sitz des Lieferers instand zu setzen sind oder vom Lieferer zu ersetzen sind, sind dem Lieferer frachtfrei zuzusenden. Die Demontage und Montage dieser Teile sowie anfallende Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. 14.3 Wenn die vereinbarte Leistung in der Verarbeitung von durch den Auftraggeber beigestellten Materialien besteht, gewährleistet der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der Verarbeitung. Stellt sich heraus, dass die Verarbeitung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss der Auftragnehmer wählen, ob – Wiederholen Sie die Verarbeitung. In diesem Fall hat der Kunde auf seine Kosten neues Material zu liefern; – den Mangel zu beheben. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Materialien frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden; – dem Auftraggeber einen anteiligen Teil der Rechnung gutzuschreiben. 14.4 Besteht die vereinbarte Leistung in der Lieferung einer Sache, so garantiert der Lieferant die Unversehrtheit der gelieferten Sache für den in Artikel 14.1 genannten Zeitraum. Stellt sich heraus, dass die Lieferung nicht einwandfrei ist, ist der Liefergegenstand kostenfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden: – den Gegenstand reparieren; – den Gegenstand ersetzen; – dem Kunden einen anteiligen Teil der Rechnung gutschreiben. 14.5 Wenn die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise aus der Aufstellung und/oder Montage einer gelieferten Sache besteht, gewährleistet der Auftragnehmer die Tauglichkeit der Aufstellung und/oder Montage für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Stellt sich heraus, dass die Installation und/oder Montage nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird der Lieferant nachbessern. Etwaige Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. 14.6 Werksgarantien gelten für diejenigen Teile, für die der Auftraggeber und der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Hatte der Kunde die Möglichkeit, den Inhalt der Werksgarantie zur Kenntnis zu nehmen, so tritt diese an die Stelle der Gewährleistung nach diesem Artikel. 14.7 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in jedem Fall Gelegenheit zu geben, etwaige Mängel zu beseitigen oder die Bearbeitung neu vorzunehmen. 14.8 Auf Garantien kann sich der Auftraggeber erst berufen, wenn er alle Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat. 14.9 a. Es wird keine Garantie für Mängel übernommen, die auf Folgendes zurückzuführen sind – Einbau, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte. b. Für Liefergegenstände, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie übernommen.

Artikel 15: Beanstandungen

Der Auftraggeber kann sich auf Mängel der Ware oder Leistung nur berufen, wenn er diese innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder nach billigem Ermessen hätte festgestellt werden müssen, schriftlich beim Lieferanten reklamiert hat.

Artikel 16: Nicht abgeholte Waren

Wird die Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, so bleibt sie dem Auftraggeber zur Verfügung. Nicht abgeholte Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann sich jederzeit auf die Befugnis aus Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen.

Artikel 17: Zahlung

17.1 Die Zahlung hat am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen. 17.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: per Nachnahme; wenn Ratenzahlung vereinbart ist – 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung; – 50% des Gesamtpreises bei Lieferung des Materials; – 10% des Gesamtpreises bei Fertigstellung; c. In allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. 17.3 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine solche Sicherheit für die Zahlung zu leisten, die der Auftragnehmer für ausreichend hält. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen. 17.4 Das Recht des Auftraggebers, mit Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Konkurs des Auftragnehmers vor. 17.5 Die gesamte Zahlungsforderung wird sofort fällig, wenn: a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde; b. der Kunde in Konkurs gegangen ist oder Zahlungsaufschub beantragt; c. das Vermögen oder die Forderungen des Kunden gepfändet werden; d. der Kunde (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) aufgelöst oder abgewickelt wird; e. der Kunde (wenn es sich um eine natürliche Person handelt) unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt. 17.6 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 10 % pro Jahr oder den gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Für die Berechnung der Zinsen wird ein Teil eines Monats wie ein voller Monat behandelt. 17.7 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist erfolgt ist, ist der Auftraggeber sofort verpflichtet, dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten zu zahlen, mindestens jedoch 75 €. Die Kosten werden nach folgender Tabelle berechnet: über die ersten 3.000 € 15 % über den Rest bis 6.000 € 10 % über den Rest bis 15.000 € 8 % über den Rest bis 60.000 € 5 % über den Rest ab 60.000 € 3 % Sind die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten höher als die, die sich aus der obigen Berechnung ergeben, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. 17.8 Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

18.1 Der Auftragnehmer behält sich nach der Lieferung das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, solange: a. der Auftraggeber die sich aus diesem Vertrag oder aus ähnlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen wird; b. der Auftraggeber die im Rahmen dieser Verträge ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten nicht bezahlt oder nicht bezahlen wird; c. der Auftraggeber Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung dieser Verträge ergeben, wie z.B. Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat. 18.2 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren beim Auftragnehmer verbleibt, darf der Auftraggeber diese nicht anders als im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes belasten. 18.3 Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer kann dieser die gelieferte Ware wieder in Besitz nehmen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Betreten des Ortes, an dem sich die Ware befindet, zu gestatten. 18.4 Kann sich der Auftragnehmer nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, weil die gelieferte Ware vermischt, verformt oder im Wege des Beitritts verändert wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ein Pfandrecht an der neu entstandenen Ware einzuräumen.

Artikel 19: Auflösung

Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrages versagt hat, und wenn der Lieferant damit einverstanden ist, wird der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, wie z.B. erlittener Verlust, entgangener Gewinn und entstandene Kosten.

Artikel 20: Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstandes

20.1 Es gilt niederländisches Recht. 20.2 Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung, ebenso wenig eine andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist. 20.3 Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das am Ort der Niederlassung des Auftragnehmers zuständige Zivilgericht zuständig, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden. 20.4 Die Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren, z.B. ein Schiedsverfahren oder eine Mediation.